Die Berufsanerkennung des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) ist zuständig für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen aus anderen Ländern.

So funktioniert die Anerkennung einer Berufsqualifikation im HIBB:

Die Behörde prüft Ihren Antrag auf Grundlage des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (HmbBQFG). Es können alle Personen einen Antrag stellen, die in Hamburg wohnen oder arbeiten oder dies beabsichtigen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Berufsanerkennungsstelle die Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation aus Hamburg. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Der Antrag:

Die Berufsanerkennung können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie schicken entweder Ihren Antrag per Post oder Sie senden ihn per E-Mail. Das Formular finden Sie unter Downloads.
Bitte senden Sie uns das Antragsformular ausgefüllt zu. Bitte fügen Sie alle geforderten Unterlagen vollständig in Kopie zu Ihrem Antrag hinzu. Sobald Ihr Antrag bei uns ankommt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail.

Die Bearbeitung:

Wenn wir alle Dokumente von Ihnen erhalten haben, wird Ihr Antrag geprüft. Es wird geprüft: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation, auf welche Sie den Antrag stellen, gleichwertig? Für diesen Vergleich sind z. B. der Inhalt der Ausbildung und die Dauer der Ausbildung wichtig. Es werden auch Ihre Berufserfahrungen, Weiterbildungen und andere Qualifikationen berücksichtigt.
Bei einem positiven Ergebnis, werden Sie zu einem persönlichen Termin eingeladen, um Ihre Dokumente im Original vorzulegen. Dieser Termin ist nicht nötig, wenn Sie beglaubigte Kopien Ihrer Dokumente senden.

Das Ergebnis:

Sie erhalten einen Bescheid mit der Entscheidung zu Ihrem Antrag und weiteren Informationen. Ist Ihre Qualifikation gleichwertig, erhalten Sie die staatliche Anerkennung in dem gewählten Beruf. Sie dürfen dann offiziell den Berufstitel führen. Damit haben Sie beruflich die gleichen Rechte, wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Gibt es wesentliche aber ausgleichbare Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation teilweise anerkannt. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die festgestellten Unterschiede ausgleichen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Sie sind berufstätig und machen begleitend einen Kurs bzw. eine Weiterbildung.
  • Eignungsprüfung: Sie legen eine Prüfung ab, um Ihre Kompetenzen nachzuweisen.
  • Praxis nachholen: Sie erwerben praktischen Berufserfahrungen, um die festgestellten Defizite auszugleichen.

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die volle Anerkennung.

Für diese deutschen Berufe können Sie bei uns eine Berufsanerkennung beantragen:

  • Erzieher/in
  • Heilerziehungspfleger/in
  • Sozialpädagogische Assistenz (SPA)
  • Tanzpädagoge/in

 

  • Biologisch -Technische Assistenz (BTA)
  • Chemisch -Technische Assistenz (CTA)
  • Kaufmännische Assistenz mit den Schwerpunkten Fremdsprachen, Medienwirtschaft oder Event- und Freizeitwirtschaft
  • Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
  • Hauswirtschafter/in (schulische Ausbildung)
  • Gestaltungstechnische Assistenz für technische Kommunikation und Produktdesign oder für Screen Design
  • Gewandmeister/in

 

  • Techniker/in der Fachrichtungen:
    Bautechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Farb- und Lackiertechnik, Luftfahrttechnik, Holztechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, Maschinentechnik, Mechatronik, Umweltschutztechnik
    Bitte beachten Sie: dieser Abschluss zum/r Techniker/in liegt auf dem DQR6 Niveau und wird durch eine fachschulische Weiterbildung erworben. Zulassungsvorrausetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung und Berufserfahrung. Es ist also vorab zu prüfen, ob Ihre Qualifikation auf diesem Ausbildungsniveau liegt. Besitzen Sie eine Erstausbildung im Handwerk wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Hamburg.

FAQs

Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Bitte reichen Sie per Post oder E-Mail Kopien von diesen Dokumenten ein:

  • Antragsformular – vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Aktueller Lebenslauf
  • Personalausweis oder Pass
  • Nachweis über den Wohnsitz in Hamburg (z.B. durch Meldebestätigung) oder über die Berufstätigkeit in Hamburg
  • Sie wohnen noch nicht in Hamburg? Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Hamburg wohnen oder arbeiten wollen. Zum Beispiel durch Bewerbungen, Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, durch eine persönliche Erklärung oder Ähnliches.
  • Namensänderungsurkunde oder Heiratsurkunde (nur wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Schulabschlusszeugnis (bei akademischen Abschlüssen nicht erforderlich)
  • Nachweis Ihrer Qualifikation: Diplom, Ausbildungszeugnis oder Studienabschluss
  • Nachweise zu Inhalt und Dauer der Ausbildung (z.B. Fächerlisten, Notenübersicht, Diploma Supplement, Transcript of Records etc.)
  • Nachweis über Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnis oder Arbeitsbuch)
  • Bescheide / Briefe von anderen Anerkennungsstellen oder Behörden (sofern vorhanden)

Bitte reichen Sie zu Ihren Dokumenten auch die deutsche Übersetzung ein. Diese Übersetzung sollte von einem vereidigten Übersetzer ausgestellt sein. Bei englischen Dokumenten ist keine Übersetzung notwendig. Bitten reichen Sie keine Originaldokumente, sondern Kopien ein.

Was kostet der Antrag?
Der Antrag auf Berufsanerkennung ist beim HIBB kostenfrei.

Ich habe einige Dokumente verloren. Kann ich trotzdem den Antrag stellen?
Ja. Wenn Sie einige Dokumente nicht mehr haben, dann geben Sie hierzu bitte eine schriftliche Erklärung ab. Erklären Sie, warum Sie das Dokument nicht mehr haben und was genau dieses Dokument ist. Wir können gemeinsam eine Lösung finden.

Müssen meine Dokumente eine Apostille oder eine Legalisation haben?
Nein, wir benötigen keine Apostille oder Legalisation. Wir bieten an, die Dokumente im Original in einem persönlichen Termin vorzulegen. Sollte ein Termin nicht möglich sein, z.B. weil Sie noch im Ausland sind, dann können Sie uns amtlich beglaubigte Kopien Ihrer Dokumente senden. Wenn bei der ersten Durchsicht Ihres Antrages bereits zu erkennen ist, dass der Antrag abgelehnt wird, ist ein Termin oder eine Beglaubigung nicht notwendig. Wir informieren Sie hierzu.

Worauf muss ich bei Antragstellung aus dem Ausland achten?
Sie sollten den Antrag per E-Mail stellen. Bitte schicken Sie niemals Ihre Dokumente im Original. Wir verlangen keine Apostille oder Legalisation.
Bevor Sie einen Antrag stellen, lassen Sie sich gern beraten: Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Es gibt viele Behörden für die Berufsanerkennung in Deutschland. Es ist wichtig durch eine Beratung herauszufinden, wo Sie den Antrag stellen müssen. Dies erspart Ihnen viel Zeit und Mühen. Sie können in der Beratung außerdem Informationen zu den Themen Finanzierung der Kosten und Einreise erhalten. Sie können sich auch hier selbst informieren: Anerkennung in Deutschland

Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 3 Monate. Bitte beachten Sie: Erst wenn alle benötigten Dokumente vorliegen, beginnt die Bearbeitung.

Benötige ich für die Antragstellung deutsche Sprachkenntnisse?
Nein, Sie können den Antrag auch ohne Deutschkenntnisse stellen. Deutschkenntnisse auf mindestens B2-Niveau sind bei Besuch einer Anpassungsmaßnahme meist erforderlich.

Kann ich einen Termin vereinbaren?
Persönliche Termine vergeben wir nur nachdem der Antrag vollständig eingereicht wurde. Während der Bearbeitung des Antrages laden wir Sie zu einem Termin ein. In diesem Termin sehen wir uns Ihre Dokumente im Original an und beraten Sie ausführlich zu dem Ergebnis Ihres Antrages. Wir sind täglich per Mail oder Telefon zu erreichen. Sollten Sie eine Beratung zur Berufsanerkennung allgemein benötigen, dann wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle – siehe Infobox.

Kann ich mich vorher beraten lassen?
Ja, eine telefonische Beratung ist jederzeit möglich. Eine ausführliche Beratung in einem persönlichen Termin ist nur möglich, wenn Sie den Antrag gestellt haben.

Benötige ich überhaupt eine Berufsanerkennung?
Infos zum Thema reglementierter und nicht reglementierter Beruf:
Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Erzieher/in oder Heilerziehungspfleger/in? Diese Berufe sind in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie mit diesem Berufstitel und ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten können, brauchen Sie die Berufsanerkennung Ihrer Qualifikation.
Alle anderen Berufe der Liste oben sind nicht reglementiert. Das bedeutet, Sie benötigen die Berufsanerkennung nicht, um zum Beispiel im Beruf Techniker/in zu arbeiten. Es ist allerdings für die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr hilfreich eine Berufsanerkennung zu haben. So weiß der oder die Arbeitgeber/in genau, mit welchem deutschen Beruf Ihre Qualifikation vergleichbar ist und kann Sie entsprechend einstellen.

Welches Gehalt bekommt man als Erzieher/in oder Sozialpädagogische Assistenz?
Man kann sich an dem Tarif TV-L S (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) orientieren. Erzieher/innen (Erstkraft) werden in der Regel in die Entgeltgruppe S 8b und SPAs (Zweitkräfte) in die Gruppe S 4 eingestuft.

Wo findet die Anpassungsmaßnahme (AQUA) für Erzieher/innen statt?
Staatliche Fachschule für Sozialpädagogik FSP2 (BS21)
Max-Brauer-Allee 134
22765 Hamburg
Telefon: +49 40 428 11-17 03
E-Mail: aqua@fsp2-altona.de
Internet: www.fsp2-hamburg.de

Kann ich auch als Lehrer/in eine Berufsanerkennung zum/r Erzieher/in bekommen?
Ja und Nein. Es kommt darauf an, was genau Sie erlernt haben. Es bestehen meist keine Chancen auf eine Berufsanerkennung zum/r Erzieher/in, wenn Sie (a) eine Lehrkraft für ein bestimmtes Fach, zum Beispiel Englisch oder Mathematik etc. sind oder Sie (b) Lehrer/in in der Sekundarstufe sind oder wenn Sie (c) eine Ausbildung zur Lehrkraft unterhalb des Bachelor-Niveaus besitzen.
Eine Chance auf eine teilweise Berufsanerkennung zum/r Erzieher/in haben in Hamburg Personen, die ein Studium der Grundschulpädagogik besitzen. Eine Beratung oder ein Antrag bei der Berufsanerkennungsstelle lohnt sich in diesem Fall.

Kann ich als Erzieher/in ohne Anerkennung arbeiten?
Ja. Haben Sie einen akademischen Abschluss? Dann können Sie über die „Positivliste“ als Quereinsteiger/in im Bereich der Kindertagesbetreuung arbeiten. Sie können sich in Kita und GBS (Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen) auf Stellenausschreibungen bewerben. Sie werden dann in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder Erstkraft eingestellt. Über die Einstellung entscheidet der Arbeitgeber.
Haben Sie eine Ausbildung, die nicht auf einem akademischen Niveau liegt? Dann können Sie auch als Quereinsteiger/in arbeiten. Wenn Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der oder die Sie gerne einstellen möchte, dann kann hierfür bei der Kita-Aufsicht Hamburg eine Genehmigung beantragt werden. Die Genehmigung beantragt der Arbeitgeber.

Was ist die „Positivliste“?
Dies ist eine Regelung der Hamburger Sozialbehörde. Ziel ist es, mehr Personen die Tätigkeit in der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen. Damit soll dem Fachkräftemangel begegnet werden. Die Positivliste legt fest, mit welchen Qualifikationen der Quereinstieg in die Kindertagesbetreuung möglich ist. Hier gibt es die Regelung: https://www.hamburg.de/kita-aufsicht-hamburg/

Wo bekomme ich finanzielle Unterstützung bei Anerkennungskosten?
Alle Kosten, die im Rahmen der Berufsanerkennung entstehen werden, können bei vorheriger Beantragung von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter übernommen werden, sofern Sie dort Kund/in sind. Bei einer Ablehnung oder aber bei einer Beschäftigung unterhalb Ihrer Berufsqualifikation können Sie eine Förderung aus dem Stipendienprogramm der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) beantragen. Kosten für deutsche Übersetzungen, beglaubigte Kopien und Anpassungsmaßnahmen können übernommen werden.

Kann ich mit der Berufsanerkennung aus Hamburg auch in anderen Bundesländern arbeiten?
Ja. Sobald Sie eine Berufsanerkennung durch eine zuständige Behörde erhalten, haben Sie die gleichen beruflichen Rechte, wie eine Person, die in Deutschland die Ausbildung abgeschlossen hat.
§ 10 Absatz 3 des Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG) sagt:
„In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.“