Die Berufsanerkennung des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) ist zuständig für die Gleichwertigkeitsfeststellung (Anerkennung) von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen zu landesrechtlich geregelten Berufen in Hamburg.
Hier können Sie eine Prüfung Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragen, ob dieser mit einem in Hamburg erworbenen Berufsabschluss gleichwertig ist. Die Prüfung erfolgt nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG).
Es können alle Personen einen Antrag stellen, die in Hamburg wohnhaft sind oder eine Tätigkeit in Hamburg aufnehmen werden.
Für folgende Berufe kann beim HIBB eine Gleichwertigkeitsprüfung beantragt werden:
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- Erzieher/in
- Heilerziehungspfleger/in
- Sozialpädagogische Assistenz (SPA)
- Tanzpädagoge/in – Gymnastiklehrer/in mit Schwerpunkt Tanz und tänzerische Gymnastik
- Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
- Hauswirtschafter/in
- Biologisch -Technische Assistenz (BTA)
- Chemisch -Technische Assistenz (CTA)
- Techniker/in der Fachrichtungen:
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- Bautechnik
- Chemietechnik
- Elektrotechnik
- Farb- und Lackiertechnik
- Luftfahrttechnik
- Holztechnik
- Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
- Maschinentechnik
- Mechatronik
- Umweltschutztechnik
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- Kaufmännische Assistenz mit Schwerpunkt:
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- Fremdsprachen
- Medienwirtschaft
- Event- und Freizeitwirtschaft
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- Gestaltungstechnische Assistenz für technische Kommunikation und Produktdesign
- Gestaltungstechnische Assistenz für Screen Design
- Gewandmeister/in
Sollte das HIBB nicht zuständig sein, berät die Beratungsstelle Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA). Hier können sich Personen zur Anerkennung von ausländischen Schul-, Berufs- und Studienabschlüssen sowie zur Finanzierung der Kosten, die im Rahmen der Anerkennung entstehen können, beraten lassen.
Wie funktioniert die Anerkennung einer Berufsqualifikation im HIBB?
Der Antrag – Sie können das Antragsformular hier downloaden oder per E-Mail (siehe Kontakt) anfordern. Alle Informationen zu den benötigten Unterlagen finden Sie im Antragsformular. Die Antragstellung ist gebührenfrei. Für die Antragstellung ist kein Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse erforderlich.
Die Bearbeitung – Nach Eingang des Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Es werden ggfs. fehlende Unterlagen nachgefordert. Die Bearbeitungszeit für die Anerkennungsanträge liegt gesetzlich bei drei Monaten. Bei einem „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ nach § 81a Aufenthaltsgesetz des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beträgt die Bearbeitungsdauer zwei Monate.
Bitte beachten Sie: Erst bei Vorliegen aller angeforderten Unterlagen beginnt die Bearbeitungsdauer. Personen, die Kopien Ihrer Unterlagen einreichen, werden zu einem persönlichen Gesprächstermin zur Vorlage der Originaldokumente eingeladen. Bei Personen, die beglaubigte Kopien einreichen, entfällt dieser Termin.
Die Entscheidung – Nach Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit der des gewählten Berufes in Deutschland wird Ihnen einer der folgenden Bescheide ausgestellt:
- Anerkennungsbescheid: Bei vorhandener Gleichwertigkeit
- Bescheid mit Auflage: Ihre Qualifikation wird als teilweise gleichwertig bewertet (Teilanerkennung), da wesentliche Unterschiede bestehen. Sie können an einer Ausgleichmaßnahme teilnehmen. Diese ist entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung. Nach Bestehen der Ausgleichmaßnahme wird Ihnen die volle Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation bestätigt und Sie erhalten den Anerkennungsbescheid.
- Ablehnungsbescheid: Bei fehlender Gleichwertigkeit
Die Anpassungsmaßnahme – Die Anpassungsmaßnahmen für Personen, die einen Bescheid mit Auflage für einen pädagogischen Beruf erhalten finden an der Fachschule für Sozialpädagogik (BS 21) statt. Hier belegen Sie entweder den 12-monatigen Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung. Informationen zu Fristen, Anmeldung und Finanzierung finden Sie auf der Website der BS 21 (siehe weitere Informationen). Für die Anpassungsmaßnahme wird ein Sprachniveau von mindestens B2 notwendig. Personen anderer Berufe erhalten die Möglichkeit einer individuellen Ausgleichmaßnahme an den Beruflichen Schulen, die diese Berufe ausbilden.