Nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG können unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde – in Hamburg im HIBB angesiedelt – bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG stellt für die Finanzverwaltung (Finanzamt) einen Grundlagenbescheid dar. Über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung entscheidet – auf der Grundlage dieses Bescheides – die Finanzverwaltung.

Das Merkblatt, die Kontaktdaten des zuständigen Referats, sowie die Antragsformulare finden Sie hier als Download.